Kurzzeitpflege - was ist das?
Nach wie vor leistet die Familie den größten Anteil an der Pflege. Die meisten der pflegebedürftigen Menschen leben zu Hause und werden von Angehörigen versorgt und das ist gut so. Es entspricht dem Wunsch der überwiegenden Anzahl der älteren Menschen.
Die tagtägliche Pflege eines Angehörigen stellt jedoch immer auch eine große Herausforderung für den jeweiligen Pflegenden dar. Um die Pflege dauerhaft übernehmen zu können, braucht die Pflegeperson Zeiträume, in denen sie sich von dieser Tätigkeit und der damit einhergehenden Verantwortung, erholen kann.
Hier bietet die Caritas mit ihrer Kurzzeitpflege eine geeignete Unterstützung an.
Wann wird Kurzzeitpflege gebraucht?
Viele Menschen sind nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Beispielsweise, wenn die pflegende Person erkrankt oder sich auf einem Erholungsurlaub befindet.
Auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege eine geeignete Maßnahme sein, um festzustellen, ob eine Versorgung zu Hause weiterhin möglich ist.
In dieser Zeit erhält der Gast die notwendige Unterstützung und Beratung, wie eine zukünftige Versorgung zu Hause aussehen kann. Wir erstellen einen Pflegeplan, der sich nach den individuellen Bedürfnissen und der späteren häuslichen Situation richtet.
Tipp: Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt: Hier hilft man Ihnen weiter!
Sehr häufig wird eine Kurzzeitpflege akut nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt. Wenden Sie sich in solch einem Fall am besten direkt - falls in Ihrem Krankenhaus vorhanden - an das Caritas-Überleitungsbüro oder an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik. Im Kreis Düren haben wir Büros in den Kliniken der ctw in Düren-Birkesdorf, Düren-Lenderdorf, Jülich und Linnich.
Sehr häufig wird eine Kurzzeitpflege akut nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt. Wenden Sie sich in solch einem Fall am besten direkt - falls in Ihrem Krankenhaus vorhanden - an das Caritas-Überleitungsbüro oder an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik. Im Kreis Düren haben wir Büros in den Kliniken der ctw in Düren-Birkesdorf, Düren-Lenderdorf, Jülich und Linnich.
Die Mitarbeiterinnen haben Erfahrung mit der Beantragung von Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt und helfen Ihnen weiter. Die Sozialdienste verfügen über die notwendigen Anträge für Kurzzeitpflege bei den Pflegekassen oder, ohne Pflegegrad, bei den Krankenkassen.
Wie lange kann man dieses Unterstützungsangebot in Anspruch nehmen?
Die Kurzzeitpflege ist auf maximal vier Kalenderwochen pro Jahr beschränkt. Im Prinzip handelt es sich um eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegewohnheim, allerdings mit einer zeitlichen Begrenzung. Sie dient also wesentlich zur Entlastung für pflegende Angehörige, beispielsweise in der Urlaubszeit oder in deren Krankheitsfall.Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson durch den Pflegedienst. Der Unterschied zwischen beiden Pflegearten ist also, dass die Verhinderungspflege auch zu Hause durchgeführt werden kann, wobei die Kurzzeitpflege in einer speziellen Pflegeeinrichtung erfolgen muss.
Bei der Verhinderungspflege wird die zu pflegende Person zuhause bis zu 6 Wochen durch eine Ersatzperson betreut. Diese Art der Betreuung wird allerdings nur gewährt, wenn der pflegende Angehörige bereits mindestens 6 Monate vorher schon eingesetzt war.
Kombination der Leistungen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Es besteht die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege auf bis zu 8 Wochen zu verlängern. Dies geschieht, indem auf den Anspruch auf Verhinderungspflege zurückgegriffen wird. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können also kombiniert werden, so dass sich der stationäre Aufenthalt über die vier Wochen hinaus bei Bedarf verlängern lässt! Es werden dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Dazu können wir Sie bei Ihrer Planung gerne unterstützen.
Wir beraten Sie - konkret und kostenfrei!
Vermutlich haben Sie konkrete Fragen zu Ihrer Situation oder einen Terminwunsch für einen Platz in unserer Kurzzeitpflege. Hierbei helfen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in unseren Altenzentren, Beratungsbüros und Pflegestationen gerne weiter.
Unser Rat: Wenden Sie sich gerne direkt an die Einzugsberaterin in Ihrem Caritas-Altenzentrum! Sie schaut nach freien Plätzen in einer unserer Kurzzeitpflege-Einrichtungen, kann Ihnen einen konkreten Kostenplan erstellen und Ihnen alle notwendigen Informationen und Unterstützung zur Beantragung der Kurzzeitpflege geben.
Die Kosten
Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bezuschusst, wenn die gewählte Einrichtung auch eine Zulassung dafür hat. Hat der Pflegebedürftige zusätzlich eine Behinderung, so kann auch eine Spezialeinrichtung für behinderte Menschen zulässig sein. Seit 2017 haben alle Senioren mit Pflegegrad 2 oder höher einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Zudem können Personen ohne Pflegegrad, die durch eine Krankheit oder einen Unfall für einen kurzen Zeitraum pflegebedürftig geworden sind, die Kurzzeitpflege nutzen.
Tipp: Halten Sie rechtzeitig Ausschau nach einem Platz in der Kurzzeitpflege, da die Plätze hier oftmals nur begrenzt verfügbar sind. Vor allem während der Ferienzeiten sind die Einrichtungen sehr beliebt.
Die Kosten setzen sich aus 3 Komponenten zusammen:
- Unterbringung und Verpflegung,
- die so genannten Investitionskosten (entspricht den Kosten für die Instandhaltung von Gebäude, Mobiliar und Geräten) sowie
- Pflegekosten.
Die Zuschüsse*
Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden nur die Pflege- und Ausbildungskosten (3.) mit einem Pauschalbetrag von 1.774,- Euro* für alle Pflegegrade (ab Pflegegrad 2) durch die Pflegekasse bezuschusst. Zudem können 100% vom nicht genutzten Budget der Verhinderungspflege, maximal bis zu 3.386,- Euro* im Jahr, für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag von 125,- Euro*, der jedem Pflegebedürftigen (auch Pflegegrad 1) zusteht, muss nicht in jedem Monat genutzt werden, er kann angespart und später verwendet werden. So kann er im Rahmen einer Kurzzeitpflege zur Bezahlung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten dienen.
Für Personen mit Pflegegrad 1 kann nur der Betrag für die Gesamtkosten einer Kurzzeitpflege genutzt werden, da sie keinen Anspruch auf die Bezuschussung der Pflegekasse haben.
Sie können jedoch, wie Personen ohne Pflegegrad, unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme der Pflege- und Ausbildungskosten im Rahmen der Kurzzeitpflege bei der Krankenkasse beantragen. Es wird derselbe Betrag bezuschusst wie bei Menschen mit Pflegegrad. In Abhängigkeit vom örtlichen Träger, können die Investitionskosten während der Kurzzeitpflege, bei Personen mit mindestens Pflegegrad 2, von diesem übernommen werden.
(*Stand ab 2022)
Eine Beispielrechnung
Alle weiteren Kosten - also für Unterbringung und Verpflegung (1.) sowie die Investitionskosten (2.) - müssen von den Pflegebedürftigen getragen werden. Ist dies nicht möglich, können das Sozialamt oder möglicherweise auch Angehörige finanziell weiterhelfen.
Jedes Altenzentrum muss mit individuellen Kosten kalkulieren, daraus resultieren, in einem gewissen Rahmen, unterschiedliche Preise zwischen den Einrichtungen. Zu den Kosten für Verpflegung und Unterkunft zahlen Sie 35,68 Euro bis 39,22 Euro am Tag in unseren Caritas-Einrichtungen. Der Beitrag zu den Investitionskosten schwankt bei unseren sechs Häusern zwischen 9,78 Euro und 26,48 Euro täglich.
Bsp. Horst :
2 Wochen Kurzzeitpflege im Einzelzimmer mit Pflegegrad 2 - im APZ Mariahilf
Horst hat Pflegegrad 2 und möchte für 14 Tage in die Kurzzeitpflege. In unserer Einrichtung (Haus mittlerer Preisklasse), muss er täglich 39,22 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 20,36 Euro Investitionskosten zahlen. Die Pflege- und Ausbildungskosten belaufen sich auf 63,23 Euro pro Tag, somit insgesamt 885,22 Euro, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Invest belaufen sich auf 59,58 Euro pro Tag (davon 20,36 Euro Invest), somit insgesamt 834,12 Euro (davon 285,04 Euro Invest) für den Zeitraum der zweiwöchigen Kurzzeitpflege.
Horst bekommt als Zuschuss von der Pflegekasse den Pauschalbetrag von aktuell bis zu 1.774 Euro pro Jahr, wovon allerdings nur die Pflege- und Ausbildungskosten (hier 885,22 Euro) übernommen werden können. Nach der 14tägigen Kurzzeitpflege hätte er ein verbleibendes Budget von 888,78 Euro für weitere Aufenthalte in der Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr. Zu den Pflege- und Ausbildungskosten zahlt Horst also nichts dazu. Bei seinem zweiwöchigen Aufenthalt fallen 834,12 Euro an Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten an, die Horst selbst zahlen muss.
(*Stand ab 2022)
Im Überblick: Kurzzeitpflege - Kostenübernahme, Zuzahlungen, Pflegegeld
- Zuzahlung: Bei einer Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 gewähren die Pflegekassen eine pauschale Zuzahlung von 1.774 Euro pro Jahr. Das Budget der Verhinderungspflege kann mit bis zu 1612 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden
- Eigenanteil: Die Pflegekassen subventionieren nur den Pflege- und Ausbildungskostenanteil. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen. In Abhängigkeit vom örtlichen Träger können die Investitionskosten während der Kurzzeitpflege, bei Personen mit mindestens Pflegegrad 2, von diesem übernommen werden.
- Pflegegeld: Das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege wird den Pflegebedürftigen bis zu vier Wochen lang in halber Höhe weiter ausgezahlt.
- Kurzzeitpflege steuerlich absetzen: Unter Umständen können die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt.