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Annonce Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege - was ist das? 

Nach wie vor leistet die Familie den größten Anteil an der Pflege. Die meisten der pflegebedürftigen Menschen leben zu Hause und werden von Angehörigen versorgt und das ist gut so. Es entspricht dem Wunsch der überwiegenden Anzahl der älteren Menschen.
 
Die tagtägliche Pflege eines Angehörigen stellt jedoch immer auch eine große Herausforderung für den jeweiligen Pflegenden dar. Um die Pflege dauerhaft übernehmen zu können, braucht die Pflegeperson Zeiträume, in denen sie sich von dieser Tätigkeit und der damit einhergehenden Verantwortung, erholen kann.
 
Hier bietet die Caritas mit ihrer Kurzzeitpflege eine geeignete Unterstützung an. 

 

Wann wird Kurzzeitpflege gebraucht?

Viele Menschen sind nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Beispielsweise, wenn die pflegende Person erkrankt oder sich auf einem Erholungsurlaub befindet.
 
Auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege eine geeignete Maßnahme sein, um festzustellen, ob eine Versorgung zu Hause weiterhin möglich ist.
In dieser Zeit erhält der Gast die notwendige Unterstützung und Beratung, wie eine zukünftige Versorgung zu Hause aussehen kann. Wir erstellen einen Pflegeplan, der sich nach den individuellen Bedürfnissen und der späteren häuslichen Situation richtet.
 
Tipp: Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt: Hier hilft man Ihnen weiter!
Sehr häufig wird eine Kurzzeitpflege akut nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt. Wenden Sie sich in solch einem Fall am besten direkt - falls in Ihrem Krankenhaus vorhanden - an das Caritas-Überleitungsbüro oder an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik. Im Kreis Düren haben wir Büros in den Kliniken der ctw in Düren-Birkesdorf, Düren-Lenderdorf, Jülich und Linnich.
 
Die Mitarbeiterinnen haben Erfahrung mit der Beantragung von Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt und helfen Ihnen weiter. Die Sozialdienste verfügen über die notwendigen Anträge für Kurzzeitpflege bei den Pflegekassen oder, ohne Pflegegrad, bei den Krankenkassen.

 

Wie lange kann man dieses Unterstützungsangebot in Anspruch nehmen?

Die Kurzzeitpflege ist auf maximal vier Kalenderwochen pro Jahr beschränkt. Im Prinzip handelt es sich um eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegewohnheim, allerdings mit einer zeitlichen Begrenzung. Sie dient also wesentlich zur Entlastung für pflegende Angehörige, beispielsweise in der Urlaubszeit oder in deren Krankheitsfall.Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

 

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson durch den Pflegedienst. Der Unterschied zwischen beiden Pflegearten ist also, dass die Verhinderungspflege auch zu Hause durchgeführt werden kann, wobei die Kurzzeitpflege in einer speziellen Pflegeeinrichtung erfolgen muss.
Bei der Verhinderungspflege wird die zu pflegende Person zuhause bis zu 6 Wochen durch eine Ersatzperson betreut. Diese Art der Betreuung wird allerdings nur gewährt, wenn der pflegende Angehörige bereits mindestens 6 Monate vorher schon eingesetzt war.

 

Kombination der Leistungen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Es besteht die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege auf bis zu 8 Wochen zu verlängern. Dies geschieht, indem auf den Anspruch auf Verhinderungspflege zurückgegriffen wird. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können also kombiniert werden, so dass sich der stationäre Aufenthalt über die vier Wochen hinaus bei Bedarf verlängern lässt! Es werden dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Dazu können wir Sie bei Ihrer Planung gerne unterstützen.

 

Wir beraten Sie - konkret und kostenfrei!

Vermutlich haben Sie konkrete Fragen zu Ihrer Situation oder einen Terminwunsch für einen Platz in unserer Kurzzeitpflege. Hierbei helfen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in unseren Altenzentren, Beratungsbüros und Pflegestationen gerne weiter.
 
Unser Rat: Wenden Sie sich gerne direkt an die Einzugsberaterin in Ihrem Caritas-Altenzentrum! Sie schaut nach freien Plätzen in einer unserer Kurzzeitpflege-Einrichtungen, kann Ihnen einen konkreten Kostenplan erstellen und Ihnen alle notwendigen Informationen und Unterstützung zur Beantragung der Kurzzeitpflege geben.

 

Die Kosten

Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bezuschusst, wenn die gewählte Einrichtung auch eine Zulassung dafür hat. Hat der Pflegebedürftige zusätzlich eine Behinderung, so kann auch eine Spezialeinrichtung für behinderte Menschen zulässig sein. Seit 2017 haben alle Senioren mit Pflegegrad 2 oder höher einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Zudem können Personen ohne Pflegegrad, die durch eine Krankheit oder einen Unfall für einen kurzen Zeitraum pflegebedürftig geworden sind, die Kurzzeitpflege nutzen.
 
Tipp: Halten Sie rechtzeitig Ausschau nach einem Platz in der Kurzzeitpflege, da die Plätze hier oftmals nur begrenzt verfügbar sind. Vor allem während der Ferienzeiten sind die Einrichtungen sehr beliebt.
 
Die Kosten setzen sich aus 3 Komponenten zusammen:  
  1. Unterbringung und Verpflegung,
  2. die so genannten Investitionskosten (entspricht den Kosten für die Instandhaltung von Gebäude, Mobiliar und Geräten) sowie
  3. Pflegekosten.

 

Die Zuschüsse*

Dabei werden nur die Kosten für (3.) die Pflege mit einem Pauschalbetrag von 1.612,- Euro* für alle Pflegegrade (ab Pflegegrad 2) bezuschusst. Zudem können 100% vom nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, also bis zu 3.224,- Euro* im Jahr, für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag von 125,- Euro*, der jedem Pflegebedürftigen (auch Pflegegrad 1) zusteht, muss nicht in jedem Monat genutzt werden, sondern kann auch angespart und später verwendet werden. Zum Beispiel kann er im Rahmen einer Kurzzeitpflege zur Bezahlung der Unterbringungskosten dienen.
Für Personen mit Pflegegrad 1 kann nur dieser Betrag für die Gesamtkosten einer Kurzzeitpflege genutzt werden, da sie keinen generellen Anspruch auf die Bezuschussung der Kurzzeitpflege haben.
Personen ohne Pflegegrad können die Übernahme der Kosten der Kurzzeitpflege nicht bei den Pflegekassen dafür aber unter bestimmten Voraussetzungen bei den Krankenkassen beantragen. Auch hier werden nur die Pflegeleistungen bezahlt. Es wird derselbe Betrag bezuschusst wie bei Menschen mit Pflegegrad.
 
(*Stand ab 2017)

 

Eine Beispielrechnung

Alle weiteren Kosten - also für Unterkunft, Essen und Trinken (1.) sowie die Investitionskosten (2.) - müssen von den Pflegebedürftigen selbst gezahlt werden. Ist dies nicht möglich, können das Sozialamt oder möglicherweise auch Angehörige finanziell weiterhelfen.
 
Jedes Altenzentrum muss mit individuellen Kosten kalkulieren, daraus resultieren, in einem gewissen Rahmen, unterschiedliche Preise zwischen den Einrichtungen. Zu den Kosten für Verpflegung und Unterkunft zahlen sie 33,- bis 36,- Euro am Tag in unseren Caritas-Einrichtungen. Der Beitrag zu den Investitionskosten schwankt bei unseren fünf Häusern zwischen 10,00 und 16,92 Euro täglich.

 

 

Älterer Herr

Bsp. Horst :
2 Wochen Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 2
Horst hat Pflegegrad 2 und möchte für 14 Tage in die Kurzzeitpflege. In unserer Einrichtung (Haus mittlerer Preisklasse), muss er täglich 33,01 Euro für die Unterkunft/Verpflegung und 11,94 Euro Investitionskosten zahlen. Die Pflegeleistungen kosten in dieser Einrichtung 53,78 Euro pro Tag. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Instandhaltung belaufen sich für 14 Tage also auf 629,30,- Euro. Die Pflegekosten betragen für diese Zeit 752,92 Euro.
 
Horst bekommt als Zuschuss von der Pflegekasse den Pauschalbetrag von aktuell bis zu 1.612 Euro pro Jahr, wovon allerdings nur die Pflegeleistungen (hier 752,92 Euro) bezahlt werden dürfen. Bei diesem Aufenthalt hätte er ein verbleibendes Budget von 859,08 Euro für weitere Aufenthalte in der Kurzzeitpflege in diesem Jahr. Für die Pflegeleistungen zahlt er also nichts dazu. Bei seinem Aufenthalt von 14 Tagen fallen 629,30,- Euro an Verpflegung, Unterkunfts- und Investitionskosten an, die Horst selbst zahlen muss.

 

Im Überblick: Kurzzeitpflege - Kostenübernahme, Zuzahlungen, Pflegegeld

 
  • Zuzahlung: Bei einer Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 gewähren die Pflegekassen eine pauschale Zuzahlung von 1.612 Euro pro Jahr.
  • Eigenanteil: Die Pflegekassen subventionieren nur den Pflegeanteil. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst bezahlen.Pflegegeld: Das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege wird den Pflegebedürftigen bis zu vier Wochen lang in halber Höhe weiter ausgezahlt.
  • Kurzzeitpflege steuerlich absetzen: Unter Umständen können die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt.

Für Sie da, wenn Sie uns brauchen!

Unser Imagefilm bietet einen kleinen Blick in unsere Arbeit an 36 Standorten für die Menschen im Kreis Düren.

  • Hlg. Familie
Saskia Wittek
Einzugsberatung
+49 2461 622-1202
+49 2461 622-181
+49 2461 622-1202
+49 2461 622-181
+49 2461 622-181
swittek@caritas-dn.de
www.caritas-altenheime.de
Caritasverband für die Region Düren-Jülich e. V.
Alten- und Pflegezentrum St. Hildegard
Merkatorstraße 31
52428 Jülich
www.caritas-altenheime.de
  • Mariahilf
Maike Sommereisen
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+49 2426 9409-11
+49 2426 9409-20
+49 2426 9409-11
+49 2426 9409-20
+49 2426 9409-20
msommereisen@caritas-dn.de
www.altenheim-noervenich.de
Caritasverband für die Region Düren-Jülich e.V.
Alten- und Pflegezentrum Mariahilf
Rathausstraße 44
52388 Nörvenich
www.altenheim-noervenich.de
  • St. Andreas
Esther Bücker
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+49 2422 9550 1099
+49 2422 9550 1210
+49 2422 9550 1099
+49 2422 9550 1099
ebuecker@caritas-dn.de
www.caritas-altenheime.de
Caritasverband für die Region Düren-Jülich e. V.
Alten- und Pflegezentrum St. Andreas
Friedenau 22
52372 Kreuzau
www.caritas-altenheime.de
  • St. Hildegard
Saskia Wittek
Einzugsberatung
+49 2461 622-1202
+49 2461 622-181
+49 2461 622-1202
+49 2461 622-181
+49 2461 622-181
swittek@caritas-dn.de
www.caritas-altenheime.de
Caritasverband für die Region Düren-Jülich e. V.
Alten- und Pflegezentrum St. Hildegard
Merkatorstraße 31
52428 Jülich
www.caritas-altenheime.de
  • St. Nikolaus
Natalie Frauenhofer
Einzugsberatung
+49 2421 699 3001
+49 2421 699 510
+49 2421 699 3001
+49 2421 699 510
+49 2421 699 510
nfrauenhofer@caritas-dn.de
www.caritas-altenheime.de
Caritasverband für die Region Düren-Jülich e. V.
Alten- und Pflegezentrum St. Nikolaus
Dr.-Overhues-Allee 42
52355 Düren
www.caritas-altenheime.de
  • St. Teresa
Esther Bücker
Einzugsberatung
+49 2421 699-3001
+49 2421 699-510
+49 2421 699-3001
+49 2421 699-510
+49 2421 699-510
ebuecker@caritas-dn.de
www.caritas-altenheime.de
Caritasverband für die Region Düren-Jülich e. V.
Alten- und Pflegezentrum St. Teresa
Dr.-Overhues-Allee 44
52355 Düren
www.caritas-altenheime.de

Weitere Informationen zum Thema

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Caritas-Alten- und Pflegezentren mit Kurzzeitpflege

Caritas-Beratungsbüros in den Kommunen

Caritas-Pflegeüberleitung in den Kiniken

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So funktioniert die Pflegereform

Die ambulanten Pflegedienste der Caritas informieren ihre Kunden zu den Änderungen in der Pflege ab dem 1. Januar 2017. Dann tritt das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft.
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